Satzung

Satzung des „Gemeinnützigen Vereins zur Förderung des JugendJazzOrchesters Saar e.V.“

§ 1 Name, Sitz, und Vereinsregistereintragung

  1. Der Verein führt den Namen: Gemeinnütziger Verein zur Förderung des JugendJazzOrchesters Saar e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Die Rechnungslegung ist durch einen Prüfer zu bestätigen.

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung des JugendJazzOrchesters Saar JJOS.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch organisatorische Hilfeleistung und persönliche Betreuung der jugendlichen Mitglieder des JJOS – insbesondere während der Arbeitsphasen und anlässlich der Konzertveranstaltungen – und durch Geld- und Sachleistungen an das JJOS.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 Nr. 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er kann den Verein allein vertreten.
  2. Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand soll mindestens halbjährlich tagen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt,a)  die Höhe der von den Mitgliedern des Vereins zu leistenden Beiträge,b)  über die Entlastung des Vorstandes,c)  über die Wahl des Vorstandes,d)  über Satzungsänderungen unde)  die Auflösung des Vereins.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder über Internet auf Seite www.fvjjos.de unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 8 Beschlussfassung und Protokoll

  1. Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält oder der die Auflösung des Vereins beschließt ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, welche vom Schriftführer zu verwahren ist.

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Die Rechnungslegung ist durch einen Prüfer zu bestätigen.

§ 10 Verfahren bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesmusikrat Saar e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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